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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Move Swiss Group GmbH

Art. 1 Geltungsbereich

Die Ausführung eines Auftrags erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 

Art. 2 Allgemeines

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten. Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichteten Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er sie rasch möglichst mit dem Auftraggeber ab. Der über die mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers. Dieser ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages einem anderen Frachtführer zu übertragen. 

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann; Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Beladung und Entladung stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normals Zufahrtsverhältnisse, höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in die vorgesehenen Weisen zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendung. 

Art. 4 Pflichten des Frachtführers

Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendiges Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen. 

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackungsmaterialien zu sorgen. Er hat Move Swiss Group rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Move Swiss Group auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlicher Dokumente, Bewilligungen und Absperrrungen dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber der Firma U sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist die MOVE SWISS GROUP berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet der MOVE SWISS GROUP für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind der Firma MOVE SWISS GROUP entsprechend zu vergüten. Die MOVE SWISS GROUP ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Die MOVE SWISS GROUP kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt die Firma MOVE SWISS GROUP in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen. 

Art. 6 Preise

Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen in der Offerte vorbehalten, folgende Anwendungen. 

  • 1. Das Ein- und Auspacken des Umzugguts, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch die Firma MOVE SWISS GROUP vorgenommen werden müssen.
  • 2. Spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf.
  • 3. Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Bezug eines Spezialisten benötigen.
  • 4. Der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Eigengewicht
  • 5. Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
  • 6. Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zur erfolgen hat
  • 7. Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
  • 8. Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art
  • 9. Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag
  • 10. Mehraufwand durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeuges nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, das die Firma MOVE SWISS GROUP nicht verschuldet hat
  • 11. Ferner angemessen Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind

Art. 7 Bezahlung

Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen oder per sofort Überweisung auf unser Firmenkonto. Der Transportpreis ist vor dem Auslad fällig. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten. 

Art. 8 Umdisponierung/Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der Fima MOVE SWISS GROUP entstehenden Schadens.
 Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.
 Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 28 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrags geschuldet. Beweist die Firma MOVE SWISS GROUP einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen. 

Art. 9 Haftung

Dir Firma MOVE SWISS GROUP haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Sie haftet nur, soweit sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
 Die Firma MOVE SWISS GROUP haftet nur für Transportgut, dessen Verpackungsmaterialien den normalen Transportanforderungen entsprechen. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) ein geeignetes Verpackungsmaterial /Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet MOVE SWISS GROUP nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragen Hilfspersonal besorgt worden sind. Die Haftung der MOVE SWISS GROUP beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung. 

Art. 10 Haftungsausschluss

Die MOVE SWISS GROUP ist von ihrer Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des MOVE SWISS GROUP erteilte Weisung, einige Mängel des Umzugguts oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.
 Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas und Porzelanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Software sowie Datenverluste und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist die MOVE SWISS GROUP von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt wurden.
 Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt MOVE SWISS GROUP keine Haftung.
 Wird die Beladung oder Anlieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche die MOVE SWISS GROUP keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
 Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Firma MOVE SWISS GROUP für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die Dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auch haftet die Firma MOVE SWISS GROUP nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen bestehen können. 

Art. 11 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach dem Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies der MOVE SWISS GROUP innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen.
 Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind der MOVE SWISS GROUP innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.
 Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Art. 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Beurteilung alles zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz von MOVE SWISS GROUP als Gerichtsstand. Es gilt schweizerisches Recht.

Art. 13 Versicherung

Bei Umzugsbuchung versichert alle Umzugsgüter von Betriebshaftpflicht, frachtführer-, und Haftpflichtversicherungen bis CHF 100’000 und Transportversicherung bis 5 Mio.